Wenn die rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können, wird vom Betreuungsgericht ein:e gesetzliche Betreuer:in bestellt. Mit welchen Befugnissen und welche Person benannt wird, entscheidet dann das Betreuungsgericht.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung vermieden werden und selber eine vertraute Person als Vertreter:in benannt werden; beispielsweise Partner:in, Kinder oder enge Freund:innen.

Die so bevollmächtigte Person kann dann

  • im Namen der betroffenen Person tätig werden,
  • Erklärungen abgeben,
  • Verträge schließen oder vor Gericht auftreten.

Wurde eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, bestellt das Gericht keine Betreuer:in.

Bei Volljährigkeit – also mindestens 18 Jahre alt – und Geschäftsfähigkeit. Dies bedeutet, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und deren Bedeutung und Tragweite überblicken zu können. Niemand ist gezwungen, eine Vorsorgevollmacht zu haben.

Eine Vorsorgevollmacht kann so geschrieben werden, dass sie für alle Angelegenheiten gilt. Man kann die Vollmacht aber auch so erteilen, dass sie nur für bestimmte Bereiche gilt – zum Beispiel nur für die

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge oder
  • Personensorge.

Wird eine Vollmacht für die Gesundheitssorge erteilt sollten in der Vollmacht die Ärzt:innen von der Schweigepflicht gegenüber den Bevollmächtigten entbunden werden.

Wenn auch eine Patientenverfügung vorhanden ist, sollte in der Vollmacht darauf hingewiesen werden.

Bei der Vermögenssorge geht es um die Verwaltung des Vermögens und um die auflaufenden Bankgeschäfte. Bei der Personensorge geht es auch darum, über den potentiellen Aufenthaltsort der betreuten Person zu entscheiden.

Die Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall die individuellen Lebensbereiche konkretisieren. Sollen die bevollmächtigten Personen über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen entscheiden, braucht es dafür eine ausdrückliche Vollmacht.

Nein! Für die Alltagstauglichkeit sollte die Vorsorgevollmacht jedoch schriftlich erteilt werden.

Sie sollte den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle (!)Anschrift enthalten. Außerdem muss die Vollmacht unterschrieben werden – mit Angabe von Ort und Datum. Die Unterschrift kann, als Nachweis der Geschäftsfähigkeit, für 10 € bei den Betreuungsbehörden beglaubigt werden.

Eine Beglaubigung ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, hilft aber den Bevollmächtigten. Denn sie bewirkt eine höhere Akzeptanz der Vorsorgevollmacht. Soll sich die Vorsorgevollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte, Darlehensverträge oder Firmenanteile beziehen, ist es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht beim Notar zu beurkunden. Das empfiehlt sich auch, wenn es um größere Vermögenswerte geht oder es in der Familie Streit darüber geben könnte, ob die Vollmacht gültig ist.

Die Bevollmächtigten müssen mit Namen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer benannt werden. Es ist empfehlenswert, dass die Bevollmächtigten die Vollmacht ebenfalls unterschreiben. So ist sichergestellt und dokumentiert, dass sie über die Bevollmächtigung Bescheid wissen.

TIPP!

Viele Banken akzeptieren nur ihre eigenen Formulare. Um Auseinandersetzungen mit der Bank zu vermeiden, empfiehlt es sich die von der jeweiligen Bank die hausinternen Formulare geben zu lassen.