Kinder von suchtkranken Menschen sind im Vergleich zu anderen Kindern im Alltag besonderen Risiken ausgesetzt. Eine besondere Gruppe der Suchtkranken sind die Opiatabhängigen, die sich in einer Substitutionsbehandlung befinden. Um ihren Kindern das gesunde Aufwachsen zu ermöglichen und die Eltern dabei zu unterstützen, ihr Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung wahrnehmen zu können, benötigen sie besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Für eine erfolgreiche Unterstützung mit besonderem Augenmerk auf das Kindeswohl haben die substituierenden Ärztinnen und Ärzte, die Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) und Träger der Suchthilfe sowie Ärztekammer und Behörden in einer Vereinbarung Standards für die Kooperation festgeschrieben.
Die Kooperationsvereinbarung fasst u.a. sowohl die rechtlichen Grundlagen zu Datenschutz und Schweigepflicht wie auch Zuständigkeiten und Kooperationsverfahren oder Kriterien für Hilfebedarf und Indikatoren für eine mögliche Kindeswohlgefährdung zusammen. Die beteiligten Institutionen verpflichten sich mit dem Augenmerk auf eine mögliche Gefährdung zur verbindlichen Kooperation und zur Festlegung von Verantwortlichkeiten. Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner wird seitens der Suchthilfe oder des ASD bzw. von der Ärztin oder dem Arzt eingeleitet, der den Bedarf oder die Notwendigkeit zur Kooperation erkennt. Der ASD übernimmt jeweils die Fallverantwortung, hat die Federführung der Kooperation und muss zur Sicherung des Kindeswohls gegebenenfalls auch gegen das Votum der Kooperationspartner handeln.
Die Ärztinnen und Ärzte werden im Rahmen der Behandlung und Betreuung drogenabhängiger bzw. substituierter Menschen immer bei Behandlungsbeginn und im weiteren Verlauf der Behandlung erfragen, ob die Substituierten Eltern sind bzw. ob minderjährige Kinder im Haushalt leben. Sie wirken auf das Einverständnis zur Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber dem ASD hin und informieren diesen, wenn von Hilfebedarf ausgegangen werden muss und eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorhanden ist.
Bei den Gesprächen zur Erarbeitung der Vereinbarung haben sich die Unterzeichner auch mit der sogenannten Take-Home-Verordnung, speziell unter dem Aspekt der Sicherheit für Dritte, insbesondere für Kinder, befasst. Über die umfangreichen bundesweiten gesetzlichen Regelungen hinaus wurden dabei noch einmal die unbedingten Voraussetzungen für eine solche Verordnung besprochen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass keine Hinweise für eine Fremdgefährdung durch Weitergabe des Substitutionsmittels bestehen. Solche Hinweise können dann vorliegen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt der substituierten Patienten leben. Deshalb wurde vereinbart, dass die Ärztinnen und Ärzte Entscheidungshilfen, die Bestandteil der Kooperationsvereinbarung sind, nutzen, um die Situation bewerten und entscheiden zu können, ob eine Take-Home-Vergabe verantwortet werden kann. Sollte aus diesem Grund eine Take-Home-Vergabe nicht möglich sein, so kann dennoch durch eine Überweisung an eine der Substitutionsambulanzen die Versorgung mit dem Substitut sicher gestellt werden. In diesem Fall soll auch abgewogen werden, ob grundsätzlich eine Behandlung in einer Ambulanz mit erhöhter Kontaktfrequenz sinnvoll ist.
Die Kooperationsvereinbarung wird in drei Jahren hinsichtlich Wirksamkeit und Praktikabilität überprüft.
Unsere Einrichtungen zum Thema
- Stationäre Drogenlangzeittherapie für Abhängige mit Kindern – TheKi
- Kinderkompetenzteam – KiKo
- Kindertagesstätte Kleine Rainstraße – KiTa
- psycho-soziale Betreuung für Substituierte – PSB
Downloads
- Kooperationsvereinbarung Substitution und Kinder als PDF
- Anlage 1 – Rechtliche Grundlagen als PDF
- Anlage 2 – Indikatoren für Hilfebedarf und Kindeswohlgefährdung als PDF
- Anlage 3 – Schweigepflichtentbindung und Datenübermittlung als PDF
- Anlage 4 – PSB-Formular als PDF
- Anlage 5 – Verfahren der Zusammenarbeit (Schaubild) als PDF